Energieausweis

Ist Ihr Haus ein Energiefresser oder ein Energiesparer? Das lässt sich ganz leicht herausfinden: mit einem Energieausweis.

Energetischer Statusbericht auf einen Blick

Geregelt sind die Vorgaben zum Energieausweis in der Energieeinsparverordnung (EnEV 2014): Verpflichtend ist der Ausweis bei Verkauf oder Vermietung einer Immobilie, hilfreich beim Kauf und bei der Sanierung, denn er liefert wichtige Hinweise auf Einsparpotenziale und konkrete Vorschläge für Sanierungsmaßnahmen. Der Energieausweis macht auf den ersten Blick deutlich, ob ein Haus Heizenergie verschwendet oder sparsam ist. Die farbige Skala oben auf dem Energieausweis zeigt leicht verständlich, ob das Haus im roten (hoher Energieverbrauch = großer Sanierungsbedarf) oder grünen Bereich (niedriger Energieverbrauch) steht. Ergänzt wird die Farbskala im Energieausweis durch so genannte Effizienzklassen (in allen Energieausweisen, die seit dem 1. Mai 2014 ausgestellt wurden). Häuser und Wohnungen werden damit anhand ihrer Energiekennwerte in neun Effizienzklassen von A+ (niedriger Energiebedarf) bis H (hoher Energiebedarf) eingeteilt. Das ermöglicht einerseits den Vergleich verschiedener Objekte bundesweit. Andererseits liefert der Energieausweis Hausbesitzern wichtige Anhaltspunkte und Informationen für eine energetische Sanierung, denn er enthält individuelle Modernisierungsempfehlungen, mit denen der Energieverbrauch deutlich reduziert werden kann.

Energieausweis-Varianten: Verbrauchsausweis und Bedarfsausweis

Es gibt zwei Varianten vom Energieausweis: den so genannten Verbrauchsausweis und den Bedarfsausweis. Der Verbrauchsausweis wird aus den Angaben der Bewohner erstellt. In die Berechnungen fließt ihr Verbrauch für Heizung und Warmwasser der vergangenen drei Jahre ein. Der Nachteil: Dieser Energieausweis ist stark abhängig vom persönlichen Nutzungsverhalten der Bewohner. Je nachdem, ob diese viel oder kaum heizen, kann das Ergebnis im Energieausweis verfälscht sein. Für den Bedarfsausweis wird das Haus genau unter die Lupe genommen: Wie ist der Zustand von Außenwänden, Dach und Fenstern? Auf welchem Stand sind Heizung und Haustechnik? Der Bedarfsausweis zeigt unabhängig vom Nutzungsverhalten, wie es um Bausubstanz und Energieeffizienz bestellt ist. Am Endenergiebedarf können sich Hausbesitzer, Käufer und Mieter orientieren, wenn sie ihren künftigen Energieverbrauch und die Energiekosten abschätzen wollen. Gültig sind beide Ausweisvarianten jeweils zehn Jahre. Wann Hausbesitzer welchen Energieausweis brauchen, hängt vom Baujahr und von der Größe des Hauses ab. Häuser unter Denkmalschutz benötigen keinen Energieausweis.
Expertentipp: Wann braucht man welchen Energieausweis?

Bei Vermietung oder Verkauf ist es Pflicht einen Energieausweis vorzulegen

Bei Vermietung oder Verkauf einer Immobilie gibt es mit der EnEV 2014 keine Diskussionen mehr: Potenziellen Mietern und Käufern muss der Energieausweis schon bei der ersten Besichtigung verpflichtend vorgelegt werden. Kommt der Vertrag zustande, muss der Energieausweis dem Käufer oder neuen Mieter als Kopie oder Original ausgehändigt werden. Die Energiekennwerte aus dem Energieausweis gehören darüber hinaus auch in die Immobilienanzeige! Wer sich daran nicht hält, muss laut EnEV 2014 mit einem Bußgeld von bis zu 15.000 Euro rechnen.

Diese Angaben aus dem Energieausweis gehören nach EnEV 2014 in Immobilienanzeigen. In §16a der Energieeinsparverordnung (EnEV 2014) wird geregelt, welche Angaben aus dem Energieausweis in Immobilienanzeigen verpflichtend enthalten sein müssen:

  • Art des Energieausweises – Bedarfsausweis oder Verbrauchsausweis
  • Im Energieausweis genannte Informationen zum Endenergiebedarf oder Energieverbrauch in Kilowattstunden pro Quadratmeter und Jahr
  • Wesentlicher Energieträger für die Heizung (Gas, Öl, Pellets, Fernwärme etc.)
  • Baujahr (der Heizungsanlage)
  • Energieeffizienzklasse (bei älteren und noch gültigen Energieausweisen entfällt die Pflicht zur Angabe der Energieeffizienzklasse)

Wer stellt einen Energieausweis aus und was kostet der Energieausweis?

Einen Verbrauchsausweis erhalten Hausbesitzer zum Beispiel bei vielen Energieversorgern und Energiedienstleistern, die Heizdaten ablesen. Der Verbrauchsausweis kostet oft weniger als 100 Euro und wird aus den Verbrauchsdaten (Heizkostenabrechnung) der letzten drei Jahre erstellt. Den Bedarfsausweis erstellt ein Architekt, Bauingenieur, Handwerksmeister oder Energieberater, zum Beispiel aus der Liste der Architektenkammern oder der Energieeffizienz-Experten für Förderprogramme des Bundes. Dafür ist ein Vor-Ort-Termin erforderlich und es erfolgt eine genaue Analyse der Bausubstanz. Deshalb ist der Bedarfsausweis auch deutlich teurer als der Verbrauchsausweis, mindestens 400 Euro müssen Hausbesitzer einkalkulieren. Fehlen Planungsunterlagen oder handelt es sich um ein kompliziertes Gebäude, kann es je nach Aufwand auch deutlich teurer werden.

Quelle: www.Energie-Fachberater.de

Diese Sanierungsmaßnahmen schreibt die EnEV 2014 vor:
In der Energieeinsparverordnung (EnEV 2014) sind einige Nachrüstverpflichtungen vorgesehen, die Hausbesitzer umsetzen müssen. Diese betreffen zum Beispiel die Dämmung der obersten Geschossdecke (Dachbodendämmung) und von Rohrleitungen im kalten Keller sowie den Austausch alter Heizungen. Ausnahme sind Ein- und Zweifamilienhäuser, in denen der Eigentümer schon vor dem 1. Februar 2002 gewohnt hat.

Die Dämmung von Heizungsleitungen in unbeheizten Räumen ist eine der Nachrüstverpflichtungen aus der EnEV.

In solchen Fällen greifen die Nachrüstverpflichtungen nur, wenn das Haus den Eigentümer wechselt. Der neue Besitzer hat dann zwei Jahre Zeit, die Regelungen aus der EnEV 2014 umzusetzen.

Diese Nachrüstverpflichtungen regelt die Energieeinsparverordnung (EnEV 2014):  

  • Warmwasser- und Heizungsleitungen sowie dazugehörige Armaturen, die sich in unbeheizten Räumen befinden, müssen mit einer Dämmung versehen sein. Das betrifft beispielsweise Leitungen, die in einem unbeheizten Keller verlegt sind.
  • Die zweite Dämmpflicht aus der Energieeinsparverordnung betrifft die oberste Geschossdecke, die beheizte Räume gegen einen unbeheizten Dachboden abgrenzt. Auch sie muss eine Dämmung (Dachbodendämmung) erhalten. Diese Dämmpflicht entfällt, wenn die oberste Geschossdecke oder das darüber liegende Dach den Mindestwärmeschutz nach DIN 4108-2: 2013-02 aufweist.
  • Wurde der Heizkessel vor 1978 eingebaut, muss dieser ausgetauscht werden. Das gilt auch für Öl- und Gasheizungen, die vor 1985 eingebaut wurden. Sie müssen bis Ende 2014 erneuert werden. Heizkessel ab Baujahr 1985 dürfen 30 Jahre laufen, danach ist eine Modernisierung fällig. Betroffen von der Austauschpflicht sind so genannte Standard- und Konstanttemperaturkessel. Niedrigtemperatur- und Brennwerttechnik darf im Heizungskeller bleiben.  Erweiterung des KfW-Programms „Energieeffizient Sanieren“ zum 01.01.2016 Pressemitteilung vom 02.12.2015 / KfW
  • 165 Mio. EUR Bundesmittel für Anreizprogramm Energieeffizienz für effiziente Kombinationslösungen
  • Im Zuschussprogramm: 15 % Investitionszuschuss für den Einbau von Heizungs- oder Lüftungspaketen
  • Im Kreditprogramm: attraktive Zinsen und 12,5 % Tilgungszuschuss für den Einbau von Heizungs- oder Lüftungspakete

Zum 01.01.2016 erweiterte die KfW ihr Förderangebot im Programm „Energieeffizient Sanieren“. Im Fokus steht erstmalig die Förderung von sogenannten effizienten Kombinationslösungen. Für diese Maßnahmen stellt das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWi) Mittel aus dem Anreizprogramm Energieeffizienz zur Verfügung, das insgesamt 165 Mio. EUR für Zinsverbilligung und Zuschüsse umfasst. Die zusätzliche Förderung wird Bauherren zuteil, die ihre Heizung austauschen möchten oder eine Lüftungsanlage einbauen wollen. Zugleich werden erstmals auch sogenannte Kombinationslösungen gefördert. Mit dem Einbau von Lüftungsanlagen (Lüftungspaket) in Kombination mit einer Sanierungsmaßnahme an der Gebäudehülle werden Bauschäden wie Schimmel verhindert und der Wohnkomfort gesteigert. Das Heizungspaket unterstützt den Einbau besonders effizienter Heizungen, wobei hier zugleich das Heizsystem in Gänze (Heizung und Wärmeverteilung) optimiert wird. Mit der Erweiterung der Paketlösungen wird ein fließender Übergang zwischen den bewährten Einzelmaßnahmen und den KfW-Effizienzhausstandards geschaffen. Der Bundesminister für Wirtschaft und Energie, Sigmar Gabriel: „Mit der neuen Förderung von Kombinationslösungen wollen wir gezielt zusätzliche Einsparpotenziale im Heizungskeller heben. Hier gibt es ganz klar Nachholbedarf. Deshalb setzen wir genau hier an, um den Austausch alten von Heizungen und den Einsatz von modernen und effizienten Anlagen voranzutreiben.“ Dr. Ingrid Hengster, Vorstandsmitglied der KfW Bankengruppe: „Der Erfolg der Energiewende hängt maßgeblich davon ab, inwieweit Einsparpotenziale gehoben werden können. Um für Bauherren weitere Anreize bei Energieeinsparmaßnahmen zu schaffen, führen wir nun verbesserte Investitions- und Tilgungszuschüsse für den Austausch und Einbau von Heizungs- und Lüftungsanlagen ein. Mit dieser verbesserten Förderung unterstützt die KfW kontinuierlich die Bundesregierung, um das Ziel eines klimaneutralen Gebäudebestands in 2050 zu erreichen.“ Kreditnehmer erhalten für das jeweilige Maßnahmenpaket einen Tilgungszuschuss von 12,5 %, max. 6.250 EUR auf den Förderhöchstbetrag von 50.000 EUR pro Wohneinheit. Bauherren, die aus eigenen Mitteln finanzieren, können zukünftig mit einem Investitionszuschuss von 15 % der förderfähigen Kosten von 50.000 EUR, max. 7.500 EUR, pro Wohneinheit rechnen. Das Förderprogramm „Energieeffizient Sanieren“ dient der Finanzierung von Maßnahmen zur Energieeinsparung und zur Minderung des CO2-Ausstoßes bei bestehenden Wohngebäuden mittels zinsgünstiger langfristiger Kredite oder Zuschüsse. Informationen zu den Fördermöglichkeiten sind auf der Internetseite www.kfw.de oder über das KfW-Infocenter unter der kostenfreien Telefonnummer 0800 / 539 9002 erhältlich.