A1 Immobilien News und Tipps
Auch Immobilien kommen in die Jahre!
Nach 30, 40 oder mehr Jahren sind Renovierungen erforderlich.
Der Gesetzgeber hat Vorgaben zur energetischen Nachrüstung gemacht, sodass viele Gebäude auf einen neueren Standard gebracht werden müssen.
Die Energieeinsparverordnung (EnEV) schreibt Nachrüstpflichten für den neuen Eigentümer innerhalb von zwei Jahren nach dem Kauf vor. Diese anstehenden Kosten sollten schon beim Kauf eingeplant werden.
Grundsätzlich müssen Öl- und Gas-Standardheizkessel, innerhalb von 2 Jahren nach dem Hauskauf ausgetauscht werden, wenn diese älter als 30 Jahre sind. Auch die oberste Geschossdecke zu unbeheizten Dachräumen muss eine Wärmedämmung erhalten.
Bei Nichtbeachtung dieser Vorgaben, können Bußgelder laut Energieeinsparverordnung und Energieeinsparungsgesetz (EnEG 2013) bis zu € 50.000, -auf den Hauskäufer zu kommen.
Der Bezirksschornsteinfeger prüft im Rahmen seiner regelmäßigen Feuerstättenschau, ob diese Maßnahmen durchgeführt sind.
Informationen erhalten Sie bei:
www.dena.de
Immobilienkauf nicht ohne einen Fachmann mit Erfahrung!
Wussten Sie schon?
Auf viele offensichtliche Mängel muss der Verkäufer nicht zwangsläufig hinweisen.
Bestandsimmobilien sollten vor dem Kauf sehr sorgfältig von einem erfahrenen Fachmann geprüft werden.
Dieser Aufwand zahlt sich immer aus.
Der notarielle Kaufvertrag mit der Formulierung wie „gekauft wie besehen“, schließt eine Gewährleistung für etwaige Mängel aus.
Erhebliche Mängel, die dem Verkäufer bekannt sind, muss er allerdings ungefragt offenbaren. Dazu zählen beispielsweise Asbest im Haus oder Befall mit echtem Hausschwamm.
Verschweigt der Verkäufer schwerwiegende Mängel, handelt er arglistig, und kann sich nicht auf einen Gewährleistungsausschluss berufen. Der Käufer kann nachträglich die Beseitigung der Mängel vom Verkäufer verlangen und auch Schadenersatzforderungen stellen. Mitunter ist sogar eine Rückabwicklung des Kaufvertrags, verbunden mit erheblichem Aufwand und Kosten sinnvoll.
(Az. V ZR 275/12)
Dem Verkäufer ist unbedingt zu empfehlen, alle sogenannten offenbarungspflichtigen Mängel dem Interessenten schriftlich zu benennen. Das können zum Beispiel Bauteile mit Asbest sein, ein Befall mit Hausschwamm oder die Gefahr von Überflutung. Selbst von einer mehrere Jahre zurückliegende Schwammsanierung muss der Käufer erfahren. Der Verkäufer muss außerdem Fragen des potenziellen Käufers nach Schäden oder Umbauten richtig und vollständig beantworten.
Sind dem Käufer diese Mängel benannt, entfallen seine Gewährleistungsrechte dafür